HONORAR


Welche Kosten fallen an?

  

Die Vergütung eines Rentenberaters unterliegt den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Steuerrechtlich zählt das in Rechnung gestellte Honorar zu den Werbungskosten und ist steuerlich absetzbar.

 

Die Gebühr beträgt ab Juni 2025 unter Berücksichtigung aller Umstände, der Problem-/Fragestellung sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwischen 190 € bis 837 €. Die Gebühren können um bis zu 20 % angehoben werden. Alternativ kann die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen.

Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG

Beispiele:

  • Anfertigung und Besprechung eines Rentengutachtens inklusive Berechnung von verschiedenen Rentenoptionen, sowie ein ausführliches Beratungsgespräch von etwa 1,5 Stunden in Höhe der Mittelgebühr von 451 €.

  • Einleitung und Durchführung eines Rentenantragsverfahrens nach erfolgter Beratung auf Basis der Schwellengebühr von 391 €.

  • Für ein Kontenklärungsverfahren mit Überprüfung des Feststellungbescheids fallen Gebühren in Höhe von 190 € bis 391 € an.

 

Für die anfallenden Gebühren wird eine Pauschale von 20 € sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % in Rechnung gestellt. 

 

Bei Firmenmandaten, Vorträgen oder Seminaren für Unternehmen oder andere Institutionen richtet sich das Honorar nach dem Aufwand (Zeit und Inhalt) und wird auf Basis einer Pauschale oder eines Stundensatzes in Rechnung gestellt. 


Fortbildungsbescheinigungen 2016 – 2025

(Auszug: Fortbildungsnachweise der letzten 10 Jahre)